Satzung des Gemeindepartnerschaftsvereins Weidenberg e.V.
in der Fassung der Änderung vom 15.03.2011
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: “Gemeindepartnerschaftsverein Weidenberg e .V.” Er hat seinen Sitz in Weidenberg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung sowie die Pflege der Beziehungen zwischen Weidenberg und Gemeinden des In- und Auslandes, im Sinne des Abschnitts A Nr. 10 der Anlage 1 zu § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die zur Finanzierung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Der Verein ist als förderungsfähiger Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 74 SGB VIII tätig.
3. Mitgliedern sowie Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, soweit dies rechtlich zulässig ist, werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen ‘Vertreter zu unterschreiben.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird und die bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist,
c) durch förmliche Ausschlusserklärung des Vorstands,
d) wenn ein Mitglied mit einem Beitrag trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist.
4. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat. Gegen den Beschluss kann innerhalb von drei Monaten Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die vom Vorstand binnen eines Monats ab dem Eingang der Berufung einzuberufen ist.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 5 Einkünfte
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Beiträgen b) Spenden c) sonstigen Zuwendungen d) Erträgnissen des Vereinsvermögens
2. Das Vermögen und die Erträgnisse des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 erwähnten Zwecke zu verwenden.
3. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer, den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträgnisse entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und deren jeweiligen Vertreter/in.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Beisitzern. Der Bürgermeister des Marktes Weidenberg und je ein Vertreter der im Marktgemeinderat des Marktes Weidenberg vertretenen Fraktionen haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes stimmberechtigt teilzunehmen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern sollen nur Bürger aus dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg gewählt werden.
4. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes wird gemäß Ziff. 3 ein Ersatz-Mitglied für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und darunter drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes;
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Er soll in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
7. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500,00 €;
b) Beschlussfassung über die Anbahnung und Begründung von Gemeindepartnerschaften, im Benehmen mit dem Marktgemeinderat Weidenberg;
c) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
8. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
§ 8 Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder, das passive Wahlrecht haben die Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens jährlich einmal einberufen.
Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg).
In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
3. Der Vorstand ist berechtigt, darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der vorstehenden geregelten Ladungsfrist und Ladungsform einzuberufen, wenn er dies zur Verfolgung des Vereinszwecks für geboten hält.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der vorstehend geregelten Ladungsfrist und Ladungsform einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Entlastung
Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, sobald über die Geschäfts- und Kassenführung des vergangenen Jahres Bericht erstattet wurde und die Rechnungslegung nachgeprüft worden ist. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Vereinsmitglieder. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand mit mindestens vierwöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 13 Satzungsänderung
Für eine Satzungsänderung ist die zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Das gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
§ 14 Jugendarbeit
Der Verein fördert und unterstützt die Jugendarbeit im Sinne des Vereinszwecks.
§ 15 Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Weidenberg , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Sonstiges
Für Fälle, die durch die vorstehende Satzung nicht abgedeckt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 15.03.2011 beschlossen. Sie treten nach der Beschlussfassung in Kraft.
Weidenberg, 15. März 2011
Bernd Eismann, 1. Vorsitzender
Peter Kaulfuß, 2. Vorsitzender