Das Zusammenwachsen zu einem Europa durch die Integration vieler europäischer Staaten ist unzweifelhaft das erfolgreichste Projekt europäischer Politik in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts. Eine erfolgreiche Integration zu einem Europa in dem sich die Bürger verschiedener Staaten als Europäer verstehen und nicht innerhalb ihrer nationalstaatlichen Grenzen an alten Vorurteilen festhalten ist eine Vision. Das Ziel der Völkerverständigung ist jedoch nur durch persönliche Begegnungen von Menschen aus verschiedenen Ländern Europas zu erreichen. Der Gemeindepartnerschaftsverein (GPV) Weidenberg und seine Mitglieder haben sich zum Ziel gesetzt, durch gelebte Gemeindepartnerschaften und der Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu den Bürgern der jeweiligen Gemeinden an der Überwindung von Vorurteilen und Barrieren zu arbeiten.

Die Jugendbegegnungen sind ein Kernbereich der Arbeit des Partnerschaftsvereins, denn die Jugend ist die Generation, die einen funktionierenden Gedankenaustausch zwischen den Partnergemeinden und in Europa in die Zukunft trägt. Seit 1991 organisiert der GPV internationale Jugendlager, bei denen die Jugendlichen sowohl die Partnergemeinden als auch Jugendliche der jeweiligen Gemeinden kennenlernen können. Seit beim ersten Jugendzeltlager in Weidenberg Jugendliche aus Frankreich und Italien zu Gast waren, fanden fast jährlich Jugendferien statt, abwechselnd in den Partnergemeinden der verschiedenen Länder: 1992 das erste in Plouhinec, 1998 das erste Mal in Smrzovka und 2009 das erste in Juchnowiec.

Europäische Integration, gelebte Völkerverständigung zwischen den Gemeinden Weidenberg, Plouhinec (Frankreich), St. Felix - Unsere liebe Frau im Walde (Südtirol), Smrzovka (früher Morchenstern, Tschechien) und Juchnowiec (Polen)

Die Europäische Integration von der EWG der Sechs im Jahre 1958 bis zur heutigen EU der 28 (Stand 1. Juli 2013) ist unzweifelhaft das erfolgreichste Projekt europäischer Politik in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts. Allerdings wird eine erfolgreiche Integration nicht ohne die Bürger möglich sein.

Es gab und gibt immer wieder Menschen und Vereine, die sich als wichtiges Bindeglied der Völkerverständigung sehen und dies auch lebendig vollziehen. So wie der GPV Weidenberg . . .

Satzung des Gemeindepartnerschaftsvereins Weidenberg e.V.
in der Fassung der Änderung vom 15.03.2011

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:  “Gemeindepartnerschaftsverein Weidenberg e .V.” Er hat seinen Sitz in Weidenberg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung sowie die Pflege der Beziehungen zwischen Weidenberg und Gemeinden des In- und Auslandes, im Sinne des Abschnitts A Nr. 10 der Anlage 1 zu § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die zur Finanzierung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Der Verein ist als förderungsfähiger Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 74 SGB VIII tätig.

3. Mitgliedern sowie Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, soweit dies rechtlich zulässig ist, werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen ‘Vertreter zu unterschreiben.

 3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird und die bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist,
c) durch förmliche Ausschlusserklärung des Vorstands,
d) wenn ein Mitglied mit einem Beitrag trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand ist.

4. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat. Gegen den Beschluss kann innerhalb von drei Monaten Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die vom Vorstand binnen eines Monats ab dem Eingang der Berufung einzuberufen ist.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 5 Einkünfte

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

a) Beiträgen b) Spenden c) sonstigen Zuwendungen d) Erträgnissen des Vereinsvermögens

2. Das Vermögen und die Erträgnisse des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 erwähnten Zwecke zu verwenden.

3. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer, den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträgnisse entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und deren jeweiligen Vertreter/in.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Beisitzern. Der Bürgermeister des Marktes Weidenberg und je ein Vertreter der im Marktgemeinderat des Marktes Weidenberg vertretenen Fraktionen haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes  stimmberechtigt teilzunehmen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern sollen nur Bürger aus dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg gewählt werden.

4. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes wird gemäß Ziff. 3 ein Ersatz-Mitglied für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.

5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und darunter drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes;
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Er soll in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.

7. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500,00 €;
b) Beschlussfassung über die Anbahnung und Begründung von Gemeindepartnerschaften, im Benehmen mit dem Marktgemeinderat Weidenberg;
c) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

8. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 8 Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder, das passive Wahlrecht haben die Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens jährlich einmal einberufen.

Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg).

In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

3. Der Vorstand ist berechtigt, darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der vorstehenden geregelten Ladungsfrist und Ladungsform einzuberufen, wenn er dies zur Verfolgung des Vereinszwecks für geboten hält.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der vorstehend geregelten Ladungsfrist und Ladungsform einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt wird.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Entlastung

Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, sobald über die Geschäfts- und Kassenführung des vergangenen Jahres Bericht erstattet wurde und die Rechnungslegung nachgeprüft worden ist. Die Kassenprüfer werden von der  Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Vereinsmitglieder. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand mit mindestens vierwöchiger Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 13 Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist die zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Das gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

§ 14 Jugendarbeit

Der Verein fördert und unterstützt die Jugendarbeit im Sinne des Vereinszwecks.

§ 15 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Weidenberg , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Sonstiges

Für Fälle, die durch die vorstehende Satzung nicht abgedeckt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 15.03.2011 beschlossen. Sie treten nach der Beschlussfassung in Kraft.


Weidenberg, 15. März 2011

Bernd Eismann, 1. Vorsitzender 
Peter Kaulfuß, 2. Vorsitzender

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Anzahl der Spieler
Sie können allein gegen einen einzelnen Gegner (frz. tête à tête), im Doppel (doublette) oder aber in Dreiermannschaften (triplette) spielen.
Beim Triplette hat jeder Spieler zwei, beim Doublette drei und beim tête à tête sechs Kugeln zur Verfügung.
Um möglichst vielen Interessierten die Teilnahme zu ermöglichen, kann ein Teilnehmer auch allein gegen zwei Gegner, zu zweit gegen drei Gegner, usw. spielen. Hauptsache, jede Mannschaft hat die gleiche Anzahl von Kugeln.

Spielverlauf
Ziel des Spiels ist es, seine Kugeln so nah wie möglich an die Zielkugel, das „Cochonet“ zu Deutsch "Schweinchen”, heranzubringen.
Zunächst einmal zeichnen Sie auf den Boden einen Kreis, aus dem heraus die Kugeln geworfen werden. Dann wirft eine Mannschaft die  Zielkugel. Damit das Spiel beginnen kann, muss sie in einer Entfernung von 4 bis 10 Metern liegen bleiben und vom Wurfkreis aus zu sehen sein (wenn nicht, fangen Sie eben noch einmal von vorn an).
Dann wirft die Mannschaft die das Schweinchen geworfen hat eine Kugel. Ob gelungen oder nicht: Danach ist der Gegner dran. Schafft er es,  eine Kugel näher ans Schweinchen zu bringen, wechselt das Spielrecht wieder. Immer ist das Team am Zuge, dessen beste Kugel weiter vom Schweinchen entfernt ist als die beste Kugel des Gegners.

Wer  gewinnt?
Wenn alle Kugeln geworfen worden sind, ist eine "Aufnahme" beendet, und man zählt die Punkte. Nur die Mannschaft mit der bestplatzierten Kugel bekommt Punkte, und zwar einen für jede Kugel, die näher an der Zielkugel liegt als die bestplatzierte des Gegners.
Eine Partie ist beendet, wenn eine Equipe 13 Punkte auf  dem Konto hat. Da pro Aufnahme höchstens 6 Punkte zu erzielen sind, geht ein Match über mindestens drei und höchstens über 25 Aufnahmen, vorausgesetzt, die Partie endet 13:12.

Beide gleich nah?
Oft ist mit bloßem Auge nicht zu entscheiden, wessen Kugel näher am Schweinchen liegt. Mit Maßband oder einem Stöckchen lässt sich meist Klarheit schaffen. Bleibt das ohne Ergebnis, muss das Team, das zuletzt am Zuge  war, noch eine weitere Kugel werfen. Dann wird abwechselnd je eine Kugel  gespielt, bis die "Unentschieden-Lage" wieder aufgehoben ist. Bleibt die Remis-Situation bis zuletzt bestehen, wird die Aufnahme als "null" gewertet. Kein Team erhält Punkte. Das Spiel ist zu Ende, wenn eine Mannschaft 13 Punkte erreicht hat.



Auf Antrag einiger Mitglieder des GPV, die regelmäßig auf der vereinseigenen Bouleanlage am Ortseingang von Weidenberg trainieren und bereits erfolgreich am Bouleturnier der Deutsch-Französischen Gesellschaft in Bayreuth und anderen Turnieren teilgenommen haben, wurde in der Jahreshauptversammlung des GPV am 19.01.2007 beschlossen, eine Lizenzspielerabteilung des GPV zu gründen.

Die Abteilung ist  Mitglied im Bayerischen Pétanque Verband e.V.

In der Mannschaft des GPV spielen: Arne Anger, Pawel Bien, Jürgen Hautsch, Christian Herzog, Erika Krauß, Stefan Krauß (Grufti) Stefan Trumpf

Die Spieler haben die Farben des GPV bei den Ligaspielen am 05.05.2012 in Bamberg und am 07.07.2012 in Bayreuth vertreten.

Sollten Mitglieder des GPV oder auch Dritte Interesse an den Ligaspielen haben, kommen sie entweder zum Training auf den Bouleplatz - immer am Dienstag ab 17:00 Uhr - oder wenden Sie sich an

Stefan Trumpf 
Telefon 09278 98202

Angaben gemäß § 5 TMG:

Gemeindepartnerschaftsverein Weidenberg e. V.
Postfach 1102
95464 Weidenberg
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Vertreten durch:
Tassilo Heimberg (1. Vorsitzender)
Gartenstr. 15
91281 Kirchenthumbach

Telefon +49 15226802565  

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Tassilo Heimberg (1. Vorsitzender)
Gartenstr. 15
91281 Kirchenthumbach 

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